Unternehmensbeteiligungen

Unternehmensbeteiligungen

Wer Unternehmensbeteiligungen als Kapitalanlage nutzt, sollte das Risiko streuen und nicht nur in ein Unternehmen investieren. Der Markt bietet eine Vielzahl von Unternehmensbeteiligungen an. Es gibt ein breites Spektrum an Startups und wachstumsorientierten, etablierten Unternehmen.

Mit Unternehmensbeteiligung bezeichnet man den Besitz von Anteilen an einem Unternehmen, einer Firma oder einer Beteiligung.

In diesem Fall wird dem Unternehmen oder der Geschäftsbeteiligung Eigenkapital zur Verfügung gestellt, wobei der Anteilseigner das unternehmerische Risiko der Geschäftsbeteiligung voll mit trägt. Dafür partizipiert er am Ergebnis des Unternehmens.

Anders als der Fremdkapitalgeber, der das unternehmerische Risiko ohne aktive Beteiligung nur bedingt mit trägt, dafür eine feste Verzinsung erhält. Das generelle Problem der Unternehmensbeteiligung oder des Firmenverkaufs ist die Wertbestimmung der Anteile oder des Firmenwerts.

Sehr häufig werden Unternehmensbeteiligungen auch in Form eines geschlossenen Fonds angeboten.

 

Unternehmensbeteiligungen stellen für das Unternehmen und für den Geldgeber unternehmerisch gute Möglichkeiten.

  • Das Zielunternehmen erhält Eigenkapital, um sich am Markt zu etablieren, oder aber expandieren zu können.
  • Der Geldgeber investiert in ein meist junges Unternehmen, dem langfristig unternehmerischer Erfolg am Markt bevorsteht. Die erworbenen Unternehmensanteile können nach einer Wertsteigerung des Unternehmens am Markt verkauft werden, wodurch sich meist hohe Dividenden für den Kapitalgeber erzielen lassen.

Unternehmensbeteiligungen lassen sich unterteilen in

  • die strategische Beteiligung, bei der eine Unternehmensbeteiligung aus einer bestimmten, meist der Einflusserweiterung dienenden Strategie hervorgeht,
  • die offene oder auch echte Beteiligung, die eine herkömmliche Unternehmensbeteiligung mit öffentlichem Eintrag im Handelsregister vorsieht,
  • die stille, nur intern ersichtliche Beteiligung und
  • die atypische stille Beteiligung, bei der dem stillen Gesellschafter auch umfangreiche Vermögens- und Kontrollrechte zugetragen werden.

 

Wichtig: Wenn Sie Teile Ihres Geldes  mit dieser Assetklasse veranlagen wollen, so sollte Sie unbedingt mit uns darüber sprechen. Die meisten dieser Anlagemöglichkeiten werden nicht der breiten Masse zur Verfügung gestellt und dürfen aufgrund der Gesetzeslage nicht beworben werden. Sie sind kein öffentliches Angebot, und somit nur wenigen Kapitalanleger zugänglich.

FRAGEN SIE UNS, ob es derzeit ein passendes Angebot für Sie gibt.

 

Einige Möglichkeiten von Beteiligungen

Die stille Gesellschaft

Begriff: Was ist eine stille Gesellschaft

Die (typische) stille Gesellschaft ist eine Gesellschaft, in der der stille Gesellschafter sich am Unternehmen oder Vermögen eines anderen durch Leistung einer in das Vermögen des Unternehmens- oder Vermögensinhabers übergehenden Einlage gegen Erhalt einer Gewinnbeteiligung (in der Regel auch unter Beteiligung am Verlust) beteiligt.

Sowohl der Geschäfts- bzw. Vermögensinhaber als auch der stille Gesellschafter können natürliche Personen, Personengesellschaften oder juristische Personen sein.

Die stille Gesellschaft besitzt keine Rechtspersönlichkeit. Rechtsträger sind alleine die Gesellschafter.

Die stille Gesellschaft kann nicht klagen und auch nicht geklagt werden. Sie kann ebenso wenig in das Grundbuch oder Firmenbuch eingetragen werden.

Aus den Geschäften, die im Betrieb des Unternehmens geschlossen werden oder das Vermögen betreffen, wird allein der Inhaber berechtigt und verpflichtet. Lediglich im Innenverhältnis gehen die Geschäfte, die der Inhaber nach außen im eigenen Namen tätigt, auf Rechnung der Gesellschaft.

Gründung

Für den Abschluss des Gesellschaftsvertrages bestehen keine Formvorschriften; die Errichtung eines schriftlichen Vertrages empfiehlt sich aber.

Die Gesellschaft kann auch durch stillschweigendes Zusammenwirken der Gesellschafter zustande kommen.

Haftung

Für die Geschäfte, die im Betrieb des Unternehmens geschlossen werden oder das Vermögen betreffen, haftet allein der Inhaber.

Firma

Die stille Gesellschaft kann keine Firma führen und auch nicht in das Firmenbuch eingetragen werden.

Geschäftsführung und Vertretung

Die stille Gesellschaft ist eine reine Innengesellschaft. Nach außen tritt alleine der Unternehmens- bzw. Vermögensinhaber auf, der die Geschäfte im eigenen Namen abschließt.

Gewerbeberechtigung

Die stille Gesellschaft selbst tritt nicht nach außen auf und bedarf daher keiner Gewerbeberechtigung. Der Unternehmensinhaber selbst muss zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit eine Gewerbeberechtigung haben. Er kann allerdings einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen. Arbeitet der stille Gesellschafter im Betrieb, insbesondere auf Grundlage eines Dienstleistungs- oder Werkvertrages mit, benötigt er, insofern er kein echter bei der Gebietskrankenkasse angemeldeter Dienstnehmer und auch kein im Firmenbuch eingetragener Vertreter des Betriebs ist, eine eigene Gewerbeberechtigung für die Ausübung dieser gewerblichen Tätigkeiten.

Gewinn- oder Verlustberechnung, Entnahmerecht

Die stille Gesellschaft selbst ist als reine Innengesellschaft nicht rechnungslegungspflichtig.

Am Schluss jedes Geschäftsjahres ist der Gewinn oder Verlust zu berechnen und der auf den stillen Gesellschafter fallende Gewinn auszuzahlen.

Der stille Gesellschafter nimmt an dem Verlust nur bis zum Betrag seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage teil. Er ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen; jedoch wird, solange seine Einlage durch Verlust vermindert ist, der jährliche Gewinn zur Deckung des Verlustes verwendet.

Der Gewinn, der von dem stillen Gesellschafter nicht behoben wird, vermehrt dessen Einlage nicht, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Steuern

Solange die stille Gesellschaft nicht nach außen in Erscheinung tritt (was regelmäßig der Fall ist), unterliegt sie nicht den umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen.

Einkünfte aus der Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter unterliegen dem EStG.

Sozialversicherung

Der stille Gesellschafter als solcher unterliegt keiner Sozialversicherungspflicht. Die Sozialversicherungspflicht des Unternehmens- bzw. Vermögensinhabers richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften.

Beendigung der Gesellschaft

Die stille Gesellschaft wird aufgelöst durch

  • Zeitablauf
  • Eintritt einer vereinbarten auflösenden Bedingung
  • Kündigung der Gesellschaft
  • Beschluss der Gesellschafter
  • Erreichung bzw. Unmöglichkeit des Gesellschaftszwecks
  • Tod des Geschäfts- bzw. Vermögensinhabers (abweichende vertragliche Regelung ist zulässig) (nicht jedoch Tod des stillen Gesellschafters)
  • Eröffnung des Konkursverfahrens oder Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens eines Gesellschafters
  • Auflösung durch gerichtliche Entscheidung aufgrund der Klage eines Gesellschafters
  • Kündigung durch einen Gläubiger des stillen Gesellschafters
  • vertraglich vereinbarte Auflösungsgründe

 

Wichtiger Risikohinweis für den typisch stillen Gesellschafter:

Die Beteiligung als stiller Gesellschafter an einem Unternehmen ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen. Dieses Geschäftsmodell könnte auch scheitern bzw. während der Laufzeit der stillen Beteiligung insolvent (zahlungsunfähig) werden.

 Kommt es – aus welchen Gründen auch immer – zu einer Insolvenz oder Liquidation der Darlehensnehmerin, erfolgt eine Befriedigung des Darlehensgebers erst dann, wenn sämtliche anderen, nicht gleichrangigen Gläubiger zuvor vollständig befriedigt worden sind (sämtliche Schulden an andere, nicht nachrangigen Gläubiger müssen vollständig bezahlt worden sein). Im Falle einer Insolvenz ist der Totalverlust der Investition daher möglich.  

 Der stille Gesellschafter sollte daher ausschließlich Kapital investieren, das dieser über die Laufzeit der stillen Beteiligung nicht liquide benötigt und dessen Verlust er sich finanziell leisten kann. Zusätzlich sollte der stille Gesellschafter dementsprechend veranlagbares Kapital auf mehrere Vermögensanlagen streuen (Risikominimierung). 

Prüfen Sie als stiller Gesellschafter genau, ob diese Veranlagung für Sie geeignet ist und investieren Sie im Zweifelsfall nicht.

 

Venture Capital

bezeichnet die Investition in junge und innovative Unternehmen. Die Ertragsmöglichkeiten sind bei diesen Unternehmen sehr hoch, jedoch ist auch das Risiko, als Unternehmen zu scheitern, in diesem Stadium noch relativ hoch.

Venture Capital ist nicht nur eine ertragsversprechende Form der Investitionen, sondern unterstützt außerdem meist junge Unternehmen bei der Forschung und Entwicklung und schafft Arbeitsplätze. In dieser Unternehmensphase sind Unternehmen oft auf private Kapitalgeber angewiesen, da für Banken und Kreditinstitute die Sicherheiten nicht ausreichen.

Mit der richtigen Beratung durch Experten stellt Venture Capital eine attraktive Beteiligungsform an jungen, aufstrebenden Unternehmen dar. Durch umfangreiche Prüfungen und Marktkenntnisse können Erfolgschancen und Risiken eines Unternehmens realistisch eingeschätzt werden, womit eine Beteiligung mit ansprechender Rendite hervorgeht. Investitionen können auf eine bestimmte Zeit befristet oder auch langjährig mit möglichem Gewinnanteil getätigt werden.

Um das Ausfallsrisiko weiter zu reduzieren, besteht auch die Möglichkeit einer Investition in Venture Capital Fonds. Ein solcher Fonds investiert in mehrere, junge und innovative Unternehmen in Österreich. Der Ausfall eines Unternehmens des Fonds hat keine allzu nachhaltigen Auswirkungen, weil er durch den Erfolg der anderen Unternehmen des Fonds aufgefangen werden kann.

 

Private Equity

In einer wirtschaftlich unsicheren Lage, zeigen sich Banken und Kreditinstitute bei der Vergabe von Krediten weitgehend zurückhaltend. Vor allem kleinere, innovative Unternehmen, haben es oft schwer, an Fremdkapital zu gelangen, da in der Regel kaum Sicherheiten für Kredite vorhanden sind. Eine Lösung des Problems stellt Private Equity dar.

Der Private Equity Markt stellt eine Möglichkeit der Kapitalbeschaffung dar. Investoren sehen in den zukunftsträchtigen Unternehmen attraktive Renditen und eine Chance, Unternehmen zu Wachstum zu verhelfen, was wiederum der regionalen Wirtschaft zugutekommt.

Private Equity Investoren beteiligen sich in Form von Eigenkapital an Klein- und Mittelunternehmen. Private Anleger stellen ihnen Kapital zur Verfügung, welches wiederum in die Unternehmen investiert wird und langfristig ertragreiche Renditen bringen soll. Die Unternehmensanteile können entweder nach einer gewissen Zeit weiterverkauft, oder langfristig behalten werden, motiviert durch Gewinnausschüttung.

 

Immobilienfinanzierung

Grundsätzlich wird zwischen privater und unternehmerischer Immobilienfinanzierung unterschieden.

Die unternehmerische Immobilienfinanzierung ist eine weitaus komplexere Thematik, sie ergibt sich aus Eigen- und Fremdkapital, Innen- und Außen-kapital sowie kurz-, mittel- und langfristigem Kapital.

Während bei einer Privatnutzung einer Immobilie ein hoher Eigenkapitalanteil von Vorteil ist, um den Zinsaufwand so gering wie möglich zu halten, ist bei einer Weitervermietung der Immobilie ein höherer Fremdkapitalanteil nicht unbedingt von Nachteil, da durch den auftretenden Zinsaufwand die Gewinne reduziert werden und somit der Steueraufwand geringer bleibt.

Bei der Kapitalart kann es sich um Eigen- oder Fremdkapital handeln. In der Regel wird bei der Immobilienfinanzierung Fremdkapital herangezogen, meist durch eine Fremdfinanzierung in Form von Krediten oder Darlehen. Bei einer Finanzierung durch Eigenkapital kann es sich sowohl um eine Selbstfinanzierung, als auch um eine Beteiligungsfinanzierung handeln. Bei der Selbstfinanzierung werden bereits erwirtschaftete finanzielle Mittel herangezogen. Bei einer Beteiligungsfinanzierung erfolgt diese durch Zuführung von Eigenkapital von außen.

 

Crowdinvesting

Crowdfunding bzw. Crowdinvesting ist ebenfalls eine Form der Unternehmensbeteiligung. näheres siehe unter Crowdfunding

 

Risiko Totalverlust

Die Vermittler versprechen Renditen zwischen 6 und 12%. Ob diese erzielt werden, kann bei Vertragsschluss aber niemand wissen. Das Risiko eines Totalverlusts wird bei der Vermittlung der Beteiligungen gerne verschwiegen oder heruntergespielt.

Das eingezahlte Geld der Anleger wird investiert. Ob der Anleger bei Vertragsende eine Auszahlung erhält und in welcher Höhe ist nicht sicher. Nach der Beendigung der Beteiligung erhalten die Anleger das sogenannte Auseinandersetzungsguthaben. Dabei handelt es sich um einen Anteil am Gesellschaftsvermögen, von dem jedoch die Verbindlichkeiten der Gesellschaft abgezogen werden. Im schlimmsten Fall gehen die Anleger leer aus.

 

Veranlagungen nach dem AltFG (Alternativfinanzierungsgesetz)

Diese Veranlagungsform verspricht aktuell (November 2018) Zinsen zwischen 4,5% bis 9,0%. Sehr viele Veranlagungen im Bereich Crowdinvesting, Immobillien, Produkterzeugung und Vertrieb  werden auf diese Art und Weise finanziert.

Bei dieser Art der Finanzierung (für den Unternehmer) bzw. Veranlagung (für den Kunden) sollte das Produkt ganz genau überprüft werden. Auch hier ist der Totalverlust leicht möglich. In vielen Fällen sogar sehr wahrscheinlich. Vor allem, wenn das Unternehmen bereits im Vorfeld verschuldet ist. Dann lassen Sie bitte besser die Hände davon.

Es gibt jedoch auf diesem Gebiet sehr gute Angebote. Sie müssen Sie nur genau prüfen.

 

Als Investor überprüfen Sie bitte zuerst:

  • Das Geschäftsmodell
  • Das Firmenbuch und eventuell das Grundbuch
  • Die aktuelle Bilanz
  • Den Darlehensvertrag
  • Das Informationsdatenblatt
  • Die Risikohinweise
  • Sprechen Sie mit dem Vermögensberater Ihres Vertrauens

Sie können auch gerne die „Wichtige Informationen zum AltFG“ und die „Risikohinweise bei Nachrangdarlehen“ von Wirtschaftsberatung Finanzquadrat GmbH herunterladen.

Wichtige Informationen zum AltFG von FQ

Risikohinweise bei Nachrangdarlehen